Wer in der Instandhaltung arbeitet und über einen Wechsel nachdenkt, sucht zuerst eine Zahl. Was ist üblich? Was kann ich verlangen? Ist das Angebot, das auf dem Tisch liegt, in Ordnung? Die Suche endet meistens bei einer Durchschnittsangabe auf einem Gehaltsportal, und die hilft nur begrenzt weiter.
Der Grund ist einfach: Instandhaltung ist keine Entgeltgruppe. Dieselbe Tätigkeitsbeschreibung kann im einen Betrieb tariflich eingruppiert sein und im nächsten frei verhandelt werden. Sie kann Schicht enthalten oder nicht, Rufbereitschaft oder nicht, Anlagenverantwortung oder nur die Ausführung eines Wartungsplans. Wer diese Unterschiede nicht trennt, vergleicht Beträge, die nichts miteinander zu tun haben.
Dieser Artikel trennt sie. Er beschreibt drei Größen, die Sie getrennt ansehen sollten: das Tarifentgelt, das Medianentgelt Ihres Berufs und die Zuschläge, die oben draufkommen. Am Ende steht eine Liste von Fragen, mit denen Sie ein konkretes Angebot prüfen können.
Warum es die eine Zahl nicht gibt
Gehaltsangaben im Netz stammen aus drei sehr verschiedenen Quellen. Die erste sind Tarifverträge: verhandelte Tabellen, die für tarifgebundene Betriebe gelten und öffentlich einsehbar sind. Die zweite ist die amtliche Statistik: die Entgelte, die Arbeitgeber der Sozialversicherung melden. Die dritte sind Selbstauskünfte auf Gehaltsportalen, freiwillig, unvollständig und nicht geprüft.
Die dritte Quelle ist die, die in Suchergebnissen am häufigsten oben steht, und die schwächste von allen. Sie sagt Ihnen, was eine unbestimmte Gruppe von Menschen über sich selbst angegeben hat. Für eine Verhandlung ist das zu wenig.
Dazu kommt ein Effekt, der selten benannt wird: Viele Portale werben mit einem Durchschnitt statt mit einem Median. Ein Durchschnitt reagiert stark auf einzelne hohe Werte und liegt deshalb fast immer über dem, was die Mehrheit tatsächlich verdient. Wer sich daran orientiert, geht mit einer Erwartung ins Gespräch, die die Statistik nicht trägt.
Arbeiten Sie deshalb mit den ersten beiden. Sie sind zugänglich, sie sind überprüfbar, und sie beantworten zwei verschiedene Fragen. Der Tarif sagt, was ein Betrieb mindestens zahlt, wenn er gebunden ist. Die Statistik sagt, was in Ihrem Beruf tatsächlich gezahlt wird, quer über alle Betriebe.
Was sagt der Tarif?
Für Instandhaltung in Industriebetrieben ist meist die Metall- und Elektroindustrie einschlägig. In der letzten Tarifrunde wurde dort vereinbart: zwei Prozent mehr Entgelt ab April 2025 und weitere 3,1 Prozent ab April 2026 [3]. Das tarifliche Zusatzgeld T-ZUG B wurde für 2026 auf 26,5 Prozent des Eckentgelts angehoben [3]. Der Tarifvertrag läuft bis zum 31. Oktober 2026 [4]. Das ist der Stand vom 18. September 2026; mit dem Ende der Laufzeit steht eine neue Tarifrunde an, deren Ergebnis diese Zahlen verändern wird.
Für Sie sind daran zwei Dinge wichtig. Erstens: Wenn der Betrieb tarifgebunden ist, ist Ihr Grundentgelt keine Verhandlungssache, sondern eine Eingruppierung. Verhandelt wird dann nicht die Zahl, sondern die Entgeltgruppe, und die hängt an der Tätigkeit, nicht an der Berufsbezeichnung. Fragen Sie deshalb nicht nur nach dem Betrag, sondern nach der Entgeltgruppe und danach, welche Aufgaben diese Einstufung begründen.
Zweitens: Neben der Tabelle stehen Leistungen, die im Jahresverlauf erheblich ins Gewicht fallen, etwa Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und das tarifliche Zusatzgeld [3]. Ein Angebot ohne Tarifbindung kann beim Monatsbrutto gleichauf liegen und über das Jahr trotzdem deutlich darunter. Der Vergleich gehört auf Jahresbasis.
Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, heißt das nicht automatisch schlechter. Es heißt, dass die Bezugsgröße fehlt. Dann übernimmt die zweite Größe diese Rolle.
Was sagt der Markt?
Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit wertet die Entgelte aus, die Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte melden. Er weist keinen Durchschnitt aus, sondern den Median: den Wert in der Mitte, oberhalb und unterhalb dessen jeweils die Hälfte der Beschäftigten liegt.
Für Industriemechanikerinnen und Industriemechaniker liegt dieses Medianentgelt bei 4.573 Euro brutto im Monat, das untere Quartil bei 3.880 Euro [1]. Für Elektronikerinnen und Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik weist der Entgeltatlas einen Median von 3.935 Euro aus, ein unteres Quartil von 3.335 Euro und ein oberes von 4.738 Euro [2].
- Der Median ist kein Anspruch. Er beschreibt, was gezahlt wird, nicht was zusteht. Als Bezugspunkt für ein Gespräch ist er trotzdem belastbarer als jede Portalangabe.
- Die Quartile sagen mehr als der Median. Der Abstand zwischen unterem und oberem Quartil zeigt, wie stark ein Beruf streut. Je größer die Spanne, desto mehr hängt am konkreten Zuschnitt der Stelle.
- Die Berufsgattung entscheidet. Der Entgeltatlas ordnet jeden Beruf einer Gattung zu. Dieselbe Tätigkeit kann je nach Zuordnung unterschiedlich erscheinen. Prüfen Sie, welche Gattung wirklich zu Ihrer Arbeit passt.
Der Entgeltatlas zeigt zusätzlich eine Karte mit regionalen Werten [1]. Für Schleswig-Holstein und den Raum Lübeck lohnt sich dieser Blick, weil die regionale Spreizung in technischen Berufen erheblich sein kann. Schlagen Sie den Wert für Ihre Region selbst nach, statt sich auf eine bundesweite Zahl zu verlassen.
Was kommt zum Grundentgelt dazu?
In der Instandhaltung entsteht ein spürbarer Teil des Einkommens nicht aus dem Grundentgelt, sondern aus der Art, wie gearbeitet wird. Schicht, Nacht, Wochenende, Feiertag, Rufbereitschaft, Montage: für all das gibt es Zuschläge, tariflich oder betrieblich geregelt.
Das ist der Punkt, an dem Vergleiche am häufigsten kippen. Ein Angebot mit 4.200 Euro Grundentgelt im Dreischichtbetrieb und eines mit 4.400 Euro in der Tagschicht sind zwei verschiedene Leben, nicht zwei Zahlen. Und sie verhalten sich unterschiedlich, wenn sich etwas ändert: Fällt die Schicht weg, fällt der Zuschlag weg, das Grundentgelt bleibt.
Klären Sie deshalb vor einer Zusage vier Dinge: Welcher Betrag ist Grundentgelt? Welche Zuschläge sind daran gebunden, dass Sie bestimmte Zeiten leisten? Welche davon sind zugesagt und welche hängen an der Einsatzplanung? Und was bleibt, wenn sich das Schichtmodell ändert?
Dasselbe gilt für Bestandteile, die erst auf den zweiten Blick auftauchen: eine betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber bezuschusst, ein Zuschuss zur Fahrt, gestellte Arbeitskleidung, Werkzeug oder ein Fahrzeug für den Servicefall. Das sind keine Gehaltsbestandteile, aber sie verändern, was am Monatsende übrig bleibt. Notieren Sie sie getrennt, sonst vermischen sie sich im Kopf mit dem Betrag, über den Sie eigentlich verhandeln.
Gleiche Zahl, verschiedene Wirklichkeit
Unklar: „Attraktives Gehalt, Zuschläge nach Vereinbarung, Bereitschaft zur Schichtarbeit vorausgesetzt.“ Ohne Entgeltgruppe, ohne Grundentgelt und ohne Schichtmodell lässt sich hier nichts vergleichen und nichts nachrechnen.
Konkret: „Eingruppierung in EG 7, Grundentgelt nach Tabelle, Dreischicht mit tariflichen Zuschlägen, Rufbereitschaft im Wechsel alle vier Wochen.“ Jede Größe steht für sich: Tabelle nachschlagen, Zuschläge zuordnen, Belastung einschätzen.
Wie ordnen Sie ein Angebot ein?
Aus den drei Größen wird eine kurze Prüfung. Sie ersetzt keine Verhandlung, aber sie sorgt dafür, dass Sie über dieselbe Sache reden wie Ihr Gegenüber.
- Ist der Betrieb tarifgebunden, und wenn ja: an welchen Tarifvertrag?
- Welche Entgeltgruppe ist vorgesehen, und welche Aufgaben begründen sie?
- Welcher Betrag ist Grundentgelt, welcher Teil sind Zuschläge?
- Welche Jahresleistungen kommen dazu, und sind sie zugesagt oder freiwillig?
- Wie verhält sich das Angebot zum Median und zu den Quartilen Ihres Berufs?
- Was ändert sich am Einkommen, wenn Schicht oder Rufbereitschaft entfallen?
- Gibt es eine geregelte Entwicklung, etwa nach Einarbeitung oder Qualifikation?
Bleibt die Frage, ob Sie das alles fragen dürfen. Dürfen Sie. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie geht sogar weiter: Sie sieht vor, dass Bewerberinnen und Bewerber das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erfahren, bevor das Vorstellungsgespräch stattfindet, und dass die Frage nach dem bisherigen Gehalt unzulässig ist [5]. In deutsches Recht umgesetzt ist das bislang nicht. Was daraus heute folgt und was noch nicht, steht in unserem Beitrag zur Gehaltsangabe in der Stellenanzeige.
Drei Größen, eine Entscheidung
Tarif, Median und Zuschläge beantworten zusammen die Frage, die eine einzelne Zahl nie beantworten kann: ob ein Angebot zu Ihrer Arbeit passt. Wer diese drei getrennt betrachtet, verhandelt ruhiger, weil er weiß, welcher Teil verhandelbar ist und welcher an einer Tabelle hängt.
Gute Arbeit beginnt mit guten Bedingungen. Das Gehalt ist davon der sichtbarste Teil, aber nur einer.
Häufige Fragen
Darf ich im Bewerbungsgespräch nach der Gehaltsspanne fragen?
Fragen dürfen Sie immer. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht darüber hinaus vor, dass Bewerberinnen und Bewerber das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erfahren, bevor das Vorstellungsgespräch stattfindet. In deutsches Recht umgesetzt ist diese Vorgabe bislang nicht, die Frist dafür ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Ein Anspruch besteht also derzeit nicht, ein guter Grund zu fragen schon.
Warum weicht mein Gehalt vom Medianentgelt meines Berufs ab?
Der Median ist der Wert in der Mitte: die eine Hälfte verdient mehr, die andere weniger. Er enthält alle Betriebsgrößen, alle Regionen und alle Erfahrungsstufen einer Berufsgattung. Abweichungen nach oben und unten sind deshalb normal und sagen für sich genommen noch nichts über die Angemessenheit eines Angebots.
Zählt eine Zulage für Rufbereitschaft zum Gehalt?
Sie zählt zum Einkommen, nicht zum Grundentgelt. Das ist ein wichtiger Unterschied: Zuschläge für Schicht, Nacht, Wochenende oder Rufbereitschaft hängen daran, dass Sie diese Zeiten tatsächlich leisten. Fällt die Schicht weg, fällt der Zuschlag weg. Das Grundentgelt bleibt.
Belege
- Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit, Industriemechaniker/in (abgerufen 18.09.2026)
- Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit, Elektroniker/in für Energie- und Gebäudetechnik (abgerufen 18.09.2026)
- IG Metall, Ergebnis der Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie (abgerufen 18.09.2026)
- IG Metall, Tarifabschluss Metall- und Elektroindustrie: Laufzeit bis 31. Oktober 2026 (abgerufen 18.09.2026)
- Richtlinie (EU) 2023/970, Artikel 5 (Entgelttransparenz vor Beschäftigung) (abgerufen 18.09.2026)